Der Gutachter habe die Frage der Schuldfähigkeit im Sinne von 19 Abs. 1 StGB nicht präzise beantwortet. Seine Antworten liessen Spielraum für die Annahme einer bloss teilweisen Einschränkung der Schuldfähigkeit. Deshalb habe auch das Gutachten mehrfach ergänzt werden müssen. In der Ergänzung vom 7. Juni 2023 habe der Gutachter auf Frage, weshalb er von einer vollständigen Aufhebung der Einsichtsfähigkeit nach 19 Abs. 1 StGB ausgehe, erneut nur Annahmen getroffen. Mit Ergänzung vom 2. November 2023 habe er drei Beispiele genannt, warum ihr Mandant im Tatzeitpunkt unter dem Einfluss der Diagnose gestanden habe.