_ gestützt. Dem sei nicht zu folgen. Sie habe das Gutachten bereits vor der Vorinstanz kritisiert. Die Vorinstanz habe sich nicht mit allen Kritikpunkten auseinandergesetzt. So werde weder im Gutachten noch in den Ergänzungen die Frage der Schuldfähigkeit beantwortet. Auch an der Berufungsverhandlung sei dies nicht sauber gemacht worden. Der Gutachter habe die strafbaren Handlungen zwar in Zusammenhang mit der schizoaffektiven Störung gestellt. Hierbei handle es sich jedoch lediglich um eine Vermutung. Der Gutachter habe die Frage der Schuldfähigkeit im Sinne von 19 Abs. 1 StGB nicht präzise beantwortet.