Hierfür musste er eine Kollision verursachen, die entsprechend heftig und schwer genug ausfällt. Der Beschuldigte handelte folglich mit direktem Vorsatz. Rechtfertigungsgründe sind keine ersichtlich. Der Beschuldigte hat mit seinem Verhalten am 6. Dezember 2022 auf der Autobahn zwischen I.________(Ortschaft) und J.________(Ortschaft) den Straftatbestand der qualifiziert groben Verkehrsregelverletzung nach Art. 90 Abs. 3 SVG erfüllt.