Es hing letztlich nur vom Zufall ab, dass neben dem Fahrzeug des Beschuldigten und dem Patrouillenfahrzeug keine weiteren Verkehrsteilnehmer in die Kollision verwickelt wurden bzw. zu Schaden kamen. Der Beschuldigte hat mit der absichtlich herbeigeführten Kollision wissentlich und willentlich elementare Verkehrsregeln verletzt. Er wusste dabei um das hohe Risiko eines Unfalls mit Schwerverletzten oder Todesopfern und ging dieses Risiko bewusst ein, gab er doch selbst an, dass es eine Selbsttötungshandlung gewesen sei. Hierfür musste er eine Kollision verursachen, die entsprechend heftig und schwer genug ausfällt.