144 Abs. 1 StGB erfüllt. 15.5.5 Qualifiziert grobe Verkehrsregelverletzung Vorliegend lag der Eintritt einer konkreten Gefahr oder gar einer Verletzung der weiteren Verkehrsteilnehmer aufgrund der konkreten Umstände, namentlich der gefährlichen Fahrweise des Beschuldigten und der von ihm bewusst herbeigeführten heftigen Kollision mit dem Patrouillenfahrzeug V.________, besonders nahe. Es hing letztlich nur vom Zufall ab, dass neben dem Fahrzeug des Beschuldigten und dem Patrouillenfahrzeug keine weiteren Verkehrsteilnehmer in die Kollision verwickelt wurden bzw. zu Schaden kamen.