Der Beschuldigte hat mit seinem Verhalten am 6. Dezember 2022 auf der Autobahn zwischen I.________(Ortschaft) und J.________(Ortschaft) zum Nachteil des AL.________ den Straftatbestand der qualifizierten Sachbeschädigung nach Art. 144 Abs. 3 aStGB und zum Nachteil der M.________ (AG) den Straftatbestand der Sachbeschädigung nach Art. 144 Abs. 1 StGB erfüllt.