Rechtfertigungsgründe sind keine ersichtlich. Die Halterin des Y.________(Marke), die M.________(AG), gab einen Schaden von CHF 4'500.00 an, womit lediglich der Grundtatbestand von Art. 144 Abs. 1 StGB und nicht – wie im Antrag vom 31. Juli 2023 aufgeführt – die Qualifikation von Art. 144 Abs. 3 aStGB erfüllt ist. Auch diesen Schaden verursachte der Beschuldigte direktvorsätzlich. Rechtfertigungsgründe liegen keine vor. Der Beschuldigte hat mit seinem Verhalten am 6. Dezember 2022 auf der Autobahn zwischen I.________(Ortschaft) und J.________(Ortschaft) zum Nachteil des AL.