Art. 144 Abs. 3 aStGB handelt. Entsprechend dem Beweisergebnis war es nicht das eigentliche Handlungsziel des Beschuldigten, einen Totalschaden beim Patrouillenfahrzeug zu verursachen. Da eine Kollision jedoch zwangsläufig mit einem Sachschaden einhergeht und der Beschuldigte die Kollision wollte und bewusst verursachte, handelte er auch bezüglich der Sachbeschädigung mit direktem Vorsatz. Damit sind sowohl der objektive als auch der subjektive Tatbestand von Art. 144 Abs. 3 aStGB erfüllt. Rechtfertigungsgründe sind keine ersichtlich.