Rechtfertigungsgründe sind keine ersichtlich. Der Beschuldigte hat mit seinem Verhalten am 6. Dezember 2022 auf der Autobahn zwischen I.________(Ortschaft) und J.________(Ortschaft) den Straftatbestand der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte nach Art. 285 Ziff. 1 aStGB erfüllt.