122 Abs. 1 aStGB mehrfach erfüllt. Da in Art. 122 Abs. 1 StGB die Lebensgefährdung bereits als qualifizierendes Merkmal berücksichtigt ist, tritt Art. 129 StGB hinter Art. 122 Abs. 1 StGB zurück (MAEDER, in: Basler Kommentar Strafgesetzbuch, 4. Aufl. 2019, N. 62 zu Art. 129 StGB). Infolgedessen erübrigen sich rechtliche Ausführungen zum Vorwurf der Gefährdung des Lebens i.S.v. Art. 129 StGB. 15.5.3 Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte Der Beschuldigte fuhr mit hoher Geschwindigkeit in das Fahrzeug der beiden Polizisten. Damit hat er diese während einer Amtshandlung tätlich angegriffen.