2019, N. 19 zu Art. 19 StGB). Vorliegend setzte der Beschuldigte seinen Entschluss, in das Patrouillenfahrzeug zu fahren und sich dadurch das Leben zu nehmen, auf der Grundlage der von ihm wahrgenommenen konkreten Tatumstände in die Wirklichkeit um. Rechtfertigungsgründe liegen keine vor. Der Beschuldigte hat mit seinem Verhalten am 6. Dezember 2022 auf der Autobahn zwischen I.________(Ortschaft) und J.________(Ortschaft) zum Nachteil der Strafklägerin 1 und des Strafklägers 2 den Straftatbestand der versuchten vorsätzlichen schweren Körperverletzung nach Art. 122 Abs. 1 aStGB mehrfach erfüllt.