Der Beschuldigte handelte folglich mit direktem Vorsatz. Entgegen dem Vorbringen der Verteidigung schliesst die Schuldunfähigkeit, namentlich eine fehlende Einsichtsfähigkeit wie beim Beschuldigten (vgl. dazu E. 16 hiernach), den direkten Vorsatz nicht aus. Einsicht in das Unrecht der Tat setzt einen Akt normativer Wertung voraus, der Bestand und Geltung der Norm erfasst und dessen Vornahme aufgrund einer psychischen Störung ausnahmsweise ausgeschlossen sein kann.