31 Ihm musste zudem bewusst sein, dass bei einer solchen Kollision bzw. bei der gefahrenen Geschwindigkeit von über 90 km/h die Fahrzeuginsassen mit grösster Wahrscheinlichkeit schwere Verletzungen davontragen würden. Für den Beschuldigten handelte es sich bei der gezielt verursachten, schweren Kollision denn auch um eine notwendige Durchgangsstufe, um zu seinem eigentlichen Handlungsziel, der Selbsttötung, zu gelangen. Der Beschuldigte handelte folglich mit direktem Vorsatz.