Es handelt sich somit ohne weiteres um einen tauglichen Versuch. Mit der Verursachung der Kollision hat der Beschuldigte zudem alles unternommen, was er geplant hatte und zum Erfolgseintritt nötig war, so dass es sich um einen vollendeten Versuch handelt. Zwar dürfte es nicht das primäre Handlungsziel des Beschuldigten gewesen sein, die Polizisten schwer zu verletzen. Der Beschuldigten war sich jedoch bewusst, dass die Polizei wegen ihm auf der Autobahn fährt, und er entschied sich bewusst dafür, in das Polizeifahrzeug und nicht in ein anderes Fahrzeug zu fahren.