Mit der Vorinstanz erachtet es auch die Kammer als nicht rechtsgenüglich erstellt, dass die Strafklägerin 1 infolge der Kollision ein gravierendes Schleudertrauma erlitt und infolgedessen längere Zeit arbeitsunfähig war. Damit ist betreffend beide Polizisten eine schwere Körperverletzung i.S.v. Art. 122 aStGB zu verneinen. Folglich ist zu prüfen, ob eine versuchte schwere Körperverletzung begangen wurde. Dass es bei einer solchen Kollision bzw. bei den vorliegenden Geschwindigkeiten zu schweren Verletzungen kommen kann, steht ausser Diskussion. Es handelt sich somit ohne weiteres um einen tauglichen Versuch.