___ (AG) und der Strafklägerin 3 nicht zu beanstanden. Die ausgewiesenen Schadenssummen bewegen sich vor dem Hintergrund, dass beide Fahrzeuge einen Totalschaden erlitten, im erwartbaren Rahmen und sind denn auch nicht bestritten. 15.4 Erstellter Sachverhalt Nach dem Gesagten erachtet die Kammer den Sachverhalt gemäss Antrag auf Anordnung einer Massnahme vom 31. Juli 2023 wie folgt als erstellt: Das via Funk orientierte Patrouillenfahrzeug V.________ der Kantonspolizei Bern mit den beiden Polizisten, der Strafklägerin 1 und dem Strafkläger 2, befuhr die AH.________(Autobahn)