Hinsichtlich der Folgen der Kollision für die Strafklägerin 1 verzichtete ihre Rechtsvertretung oberinstanzlich auf das Einreichen weiterer Unterlagen, welche Rückschlüsse auf ihren aktuellen Gesundheitszustand zuliessen. Mit der Vorinstanz ist folglich auch für die Kammer nicht erstellt, dass die Strafklägerin 1 aufgrund der Kollision ein gravierendes Schleudertrauma erlitt und infolgedessen während einer bestimmten Zeit arbeitsunfähig war. Schliesslich sind die Erwägungen der Vorinstanz hinsichtlich der Höhe des Schadens der M.________ (AG) und der Strafklägerin 3 nicht zu beanstanden.