Er sei auf der Flucht vor der ganzen Situation gewesen. Im Nachhinein sei es ihm klar, dass er Leben hätte verletzten können. Aber in dem Moment sei das ihm nicht klar gewesen. Er habe weg und aus dieser ganzen Situation herausgewollt (pag. 1742 Z. 19 und Z. 23 ff.). Hinsichtlich der Folgen der Kollision für die Strafklägerin 1 verzichtete ihre Rechtsvertretung oberinstanzlich auf das Einreichen weiterer Unterlagen, welche Rückschlüsse auf ihren aktuellen Gesundheitszustand zuliessen.