Hätte er nicht in Erwägung gezogen, dass die Personen im anderen Fahrzeug bei der Kollision schwer verletzt werden könnten, hätte er wahllos in ein beliebiges Fahrzeug oder in die Böschung fahren können. Obwohl das Handlungsziel des Beschuldigten primär in einem Selbstunfall bzw. in der Selbsttötung bestand, folgt daraus, dass er auch die sich im Patrouillenfahrzeug V.________ befindlichen Polizisten in schwerer Weise verletzten wollte. Diesen Schluss lassen nicht zuletzt seine eigenen Aussagen zu: «Da sah ich die Polizei weiter vorne, da dachte ich, die wollen mich ja eh umbringen, da tätsche ich voll drein.» (pag. 334 Z. 97 ff.).