Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen ist mit der Vorinstanz auf die tatnächsten Aussagen des Beschuldigten abzustellen, wonach er mit voller Absicht von hinten in das Patrouillenfahrzeug V.________ gefahren ist, da er nicht erneut verhaftet und in eine Klinik eingewiesen werden wollte. Diese Erstaussagen des Beschuldigten stehen im Einklang mit den objektiven Beweismitteln und stimmen mit den Aussagen der Zeugen der Geschehnisse überein. Offenbar ging der Beschuldigte von einer Kollision aus bzw. wollte eine Kollision mit dem Patrouillenfahrzeug V.________ verursachen, die ausreichend schwer ist, um sich selbst zu töten.