Das Patrouillenfahrzeug V.________ bremste vor der Kollision nicht ab, fuhr mit einer konstanten Geschwindigkeit von knapp 89 km/h und wurde durch den Aufprall um knapp 20 km/h beschleunigt (pag. 388). Auch die Beschädigungen an den Fahrzeugen verdeutlichen die massive Energie und den wuchtigen Aufprall. Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen ist mit der Vorinstanz auf die tatnächsten Aussagen des Beschuldigten abzustellen, wonach er mit voller Absicht von hinten in das Patrouillenfahrzeug V.________ gefahren ist, da er nicht erneut verhaftet und in eine Klinik eingewiesen werden wollte.