1743 Z. 7]), zumal er stets anfügte, er habe sich das Leben nehmen wollen. In einer solchen Situation ergibt ein Abbremsen keinen Sinn, sondern vielmehr umgekehrt ein Beschleunigen. Seine diesbezüglichen Aussagen stehen nicht zuletzt im Widerspruch zu den übrigen Beweismitteln, welche alle auf eine hohe Geschwindigkeit des vom Beschuldigten gelenkten Fahrzeugs hinweisen. Weiter gilt zu berücksichtigen, dass sich der Beschuldigte in den Momenten vor der Kollision hinter dem Patrouillenfahrzeug V.________ befand. Hätte er flüchten wollen, hätte er abbremsen und sich vom vor ihm auf der Autobahn fahrenden Polizeifahrzeug entfernen können.