28 pag. 1513; pag. 1522; pag. 1549; pag. 1595). Dieser Umstand spricht dafür, dass die Behauptung des Beschuldigten, wonach er die Kontrolle über sein Fahrzeug verloren habe und deshalb mit dem Patrouillenfahrzeug kollidiert sei bzw. er sich nicht mehr erinnern könne, rein prozesstaktischer Natur war. Ebenfalls wenig glaubhaft ist die Aussage des Beschuldigten, wonach er vor der Kollision noch vom Gas gegangen sei (zuletzt bestätigt anlässlich der Berufungsverhandlung [pag. 1742 Z. 27; pag. 1743 Z. 7]), zumal er stets anfügte, er habe sich das Leben nehmen wollen.