Es trifft zwar zu, dass auch vom Beschuldigten verfasste Briefe aktenkundig sind, in denen er hinsichtlich der Kollision mit dem Patrouillenfahrzeug V.________ bzw. den Momenten kurz davor eine Erinnerungslücke oder einen Kontrollverlust schilderte (vgl. pag. 64; pag. 1077.2 f.; pag. 1111; pag. 1115; vgl. auch die Ausführungen der Verteidigung im oberinstanzlichen Parteivortrag [pag. 1759]). Zu berücksichtigen gilt hinsichtlich dieser Schreiben jedoch, für wen die Inhalte gedacht waren. Der Beschuldigte richtete diese Schreiben an das Zwangsmassnahmengericht (pag. 54), den erstinstanzlichen Gerichtspräsidenten (pag. 1077.2 f.; pag. 1106) und an die Vorinstanz (pag.