1743 Z. 3 f.). Auch wenn der Beschuldigte damit die Widersprüche in seinen Aussagen nicht glaubhaft zu erklären vermag, dürfte darin immerhin die Motivation für sein Aussageverhalten zu erblicken sein: Der Beschuldigte versuchte, den Sachverhalt derart darzustellen, dass er als «gesunde» Person wahrgenommen wird, nachdem er sich über die Konsequenzen seines Handelns bewusst wurde. Diese nachträgliche, inhaltlich abweichende Begründung ist als prozesstaktisch motiviert und insofern als Schutzbehauptung zu werten. Es trifft zwar zu, dass auch vom Beschuldigten verfasste Briefe aktenkundig sind, in denen er hinsichtlich der Kollision mit dem Patrouillenfahrzeug V._____