1745 Z. 16 und Z. 22 f.). Auf den Widerspruch zu seinen Erstaussagen angesprochen, in denen er noch keinen Kontrollverlust geltend gemacht hatte, gab er oberinstanzlich zu Protokoll, dass sein Bruder ebenfalls denke, dass er eine psychische Krankheit habe, und er ihm habe sagen wollen, dass ihm alles bewusst gewesen sei, damit sein Bruder nicht denke, dass er (gemeint der Beschuldigte) einen Schaden habe (pag. 1742 Z. 39 ff.). Er habe gedacht, wenn er alles als bewusst darstelle, gelte er als gesund und werde die Haftstrafe nach den effektiv begangenen Straftaten erhalten. Das sei der Grund gewesen (pag. 1742 Z. 45 f.; pag. 1743 Z. 3 f.).