1743 Z. 6 f.). Im Gegensatz dazu hat der Beschuldigte – wie auch die Vorinstanz zutreffend erwog – in seinen tatnächsten Aussagen und in diversen Schreiben unmissverständlich festgehalten, dass er das Patrouillenfahrzeug V.________ gesehen und absichtlich in voller Fahrt in dieses hineingefahren sei. Auch in den oberinstanzlich beschlagnahmten handschriftlichen Briefen nannte der Beschuldigte wiederholt eine damalige entsprechende Absicht mit dem Ziel, sich umzubringen bzw. nicht wieder verhaftet und in die Klinik eingewiesen zu werden (vgl. pag. 1484, pag. 1510 f., pag.