So tätigte Q.________ die Aussage, dass der Beschuldigte Gas gegeben habe, bevor er in das Patrouillenfahrzeug gefahren sei, konkret auf die Frage, wieso er denke, dass es kein Unfall gewesen, sondern mit Absicht passiert sei (pag. 305 Z. 159). Seine Schlussfolgerung ist insofern naheliegend, als bei einem Unfallgeschehen ein vorgängiges Abbremsen oder Ausweichen zu erwarten gewesen wäre. Mit der Generalstaatsanwaltschaft (pag. 1762) sind die Aussagen von Q.________ als eindrücklich, durchwegs stimmig und mithin glaubhaft zu qualifizieren. Es bestehen keine Anhaltspunkte einer Falschbelastung.