In Übereinstimmung mit den Feststellungen des Unfalldienstes sowie den Aussagen der Polizisten stützen somit auch die Angaben der bei den Vorkommnissen anwesenden Zeugen den Schluss, dass der Beschuldigte sein Fahrzeug beschleunigt hat und bewusst in das Patrouillenfahrzeug V.________ gefahren ist. Entgegen der Verteidigung ist die Aussage von Q.________ nicht dahingehend zu verstehen, dass er die Beschleunigung des Fahrzeugs des Beschuldigten mit dem Überholmanöver in Zusammenhang brachte und nicht mit der Absicht, dass der Beschuldigte in das Polizeifahrzeug fahren wollte (pag. 1758). So tätigte Q.______