Aufgrund der objektiven Beweismittel, so insbesondere der Dokumentation und des Kurzberichts des Unfalldienstes inkl. Fahrdatenauswertung (vgl. pag. 354 ff. und pag. 386 ff.), und der damit übereinstimmenden Aussagen der betroffenen Polizisten sowie der Zeugen der Geschehnisse kann der äussere Ablauf der Kollision, wie im dritten Sachverhaltsabschnitt des Antrags auf Anordnung einer Massnahme umschrieben, ohne weiteres als erwiesen betrachtet werden. Demnach steuerte der Beschuldigte, als er das vor ihm fahrende Patrouillenfahrzeug V.________ erblickte, den Y.________(Marke) ca. auf Höhe ________ in voller Fahrt auf das Pa-