Die M.________(AG) (Halterin des Personenwagens Y.________(Marke), pag. 242) gab an, dass ein Schaden von CHF 4'500.00 resultiert sei (pag. 261). Dagegen erlitt das Fahrzeug der Strafklägerin 3 bzw. AL.________ einen Totalschaden. Die AM.________ (Versicherung) hielt fest, dass sich eine Reparatur nicht lohne und legte den Entschädigungsbetrag auf CHF 20'491.00 fest (pag. 258).