Den Akten ist zu entnehmen, dass der Staatsanwalt am 27.06.2023 telefonisch und am 04.07.2023 per E-Mail Rechtsanwalt Dr. E.________ um Zustellung von Artzeugnissen bezüglich der am 06.12.2023 [recte: 2022] erlittenen Verletzungen bat (pag. 279 f.). In seinem Antwortschreiben vom 05.07.2023 hielt Rechtsanwalt Dr. E.________ fest, die Strafklägerin 1 habe aufgrund des Vorfalls ein gravierendes Schleudertrauma erlitten. Sie sei seit dem 07.12.2022 (mit einem kurzen Unterbruch) bis heute zu 100 Prozent arbeitsunfähig. In Anbetracht des absehbaren Ausgangs des Verfahrens wolle die Strafklägerin 1 keine (persönlichen) medizinischen Unterlagen zu den Akten reichen (pag. 281).