Insgesamt erachtet es das Gericht daher zusammenfassend als erstellt, dass der Beschuldigte den Y.________(Marke) absichtlich in voller Fahrt auf das Patrouillenfahrzeug V.________ zugesteuert hat und die Kollision bzw. einen Selbstunfall verursachen wollte. Zudem ist davon auszugehen, dass es ihm aufgrund seiner Geschwindigkeit bewusst war, dass dadurch die Polizisten, er selbst und weitere Verkehrsteilnehmen schwer verletzt oder gar getötet werden könnten. So sagte er selber aus, es sei eine Art Selbstmordgedanke gewesen. Überdies musste ihm auch klar sein, dass durch die Kollision ein grosser Schaden entstehen wird. 2.2.2. Folgen der Kollision für D.________