Bei der Argumentation der Verteidigerin, dass es dem Beschuldigten als ehemaligem Rocker schwer gefallen sei, zuzugeben, dass er die Kontrolle über das Fahrzeug verloren habe, handelt sich dann um eine dritte Version, die ebenfalls wenig überzeugend ist. Überdies lassen sich die Aussagen des Beschuldigten, er habe die Kontrolle über das Auto verloren, auch nicht mit den Umständen vor Ort und den gemachten Zeugenaussagen (insbesondere von Q.________) in Übereinstimmung bringen. So wäre es dem Beschuldigten aufgrund der Verkehrssituation ohne weiteres möglich gewesen, rechts an dem Polizeifahrzeug vorbeizufahren. Zudem konnte er ja vor der Kollision auch allen anderen Fahrzeugen aus-