Damit erachtet es das Gericht gestützt auf die Dokumentation des Unfalldienstes, dem Kurzbericht des Unfalldienstes, den übereinstimmenden Zeugenaussagen und den Aussagen des Beschuldigten zusammenfassend als erstellt, dass der Beschuldigte auf der AH.________(Autobahn) Ost AG.________(Ortschaft) – AI.________(Ortschaft) auf der Höhe ________, nachdem er das vor ihm fahrende Patrouillenfahrzeug erblickt hatte, heftig mit dessen Heck kollidiert ist, worauf sich der Y.________(Marke) um 180 Grad gedreht hat und auf dem Pannenstreifen stehen geblieben ist. Das Patrouillenfahrzeug V.________ blieb auf dem 1. Überholstreifen stehen.