Schliesslich sind die Folgen festzustellen, welche die Kollision für die Strafklägerin 1 zeitigte. 15.3 Beweiswürdigung Vorab kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden, denen sich die Kammer mit einigen nachfolgenden Ergänzungen anschliesst (pag. 1442 ff., S. 56 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; Hervorhebungen im Original): 2.2.1. Wie kam es zur Kollision und was beabsichtigte der Beschuldigte?