Aufgrund des Zusammenpralls der beiden Fahrzeuge erlitt der Beschuldigte u.a. eine offene Fraktur am linken Knie. Bestritten und nachfolgend in beweismässiger Hinsicht zu würdigen ist, wie es zur Kollision kam. Namentlich ist zu prüfen, ob der Beschuldigte absichtlich und ungebremst in das Polizeiauto hineinfuhr, sowie bejahendenfalls, weshalb er dies machte und ob ihm bewusst war, dass er dadurch die Polizisten oder Dritte lebensgefährlich oder tödlich verletzen und einen grossen Sachschaden verursachen könnte. Schliesslich sind die Folgen festzustellen, welche die Kollision für die Strafklägerin 1 zeitigte.