15.2 Unbestrittener und bestrittener Sachverhalt Auch der Sachverhalt, wie im dritten Sachverhaltsabschnitt umschrieben ist, ist weitestgehend unbestritten. So ist namentlich unbestritten und aufgrund der objektiven und subjektiven Beweismittel als erstellt zu betrachten, dass das Patrouillenfahrzeug V.________ der G.________ vor dem Beschuldigten auf der Autobahn AH.________(Autobahn) Ost AG.________(Ortschaft) – AI.________(Ortschaft) fuhr, um nach dem vom Beschuldigten gelenkten Fahrzeug Ausschau zu halten.