Es liegen keine Rechtfertigungsgründe vor. Der Beschuldigte hat mit seinem Verhalten am 6. Dezember 2022 auf der Autobahn zwischen I.________(Ortschaft) und J.________(Ortschaft) durch Nichtwahren eines ausreichenden Nachfahrabstands zum vorderen Fahrzeug den Straftatbestand der groben Verkehrsregelverletzung nach Art. 90 Abs. 2 SVG erfüllt.