Bei einer Geschwindigkeit von 80 km/h beträgt der minimal einzuhaltende Abstand rund 13 Meter. Mit diesem Verhalten missachtete der Beschuldigte eine elementare Verkehrsregel in grober Weise. Der objektive Tatbestand der groben Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG durch Nichtwahren eines ausreichenden Nachfahrabstands zum vorderen Fahrzeug ist vorliegend zu bejahen. Der Beschuldigte legte dabei ein rücksichtsund bedenkenloses Verhalten an den Tag und handelte wissentlich und willentlich. Es liegen keine Rechtfertigungsgründe vor.