21 14.4.3 Nichtwahren eines ausreichenden Nachfahrabstands zum vorderen Fahrzeug Die Kammer erachtet beweiswürdigend als erstellt, dass der Beschuldigte dem vorausfahrenden Fahrzeug auf einer längeren Distanz (mindestens 10 Sekunden bei einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h) sehr nahe aufgefahren ist, so dass die Distanz zwischen den Fahrzeugen keine Wagenlänge mehr bzw. maximal zwei bis drei Meter betrug. Bei einer Geschwindigkeit von 80 km/h beträgt der minimal einzuhaltende Abstand rund 13 Meter.