Der Beschuldigte legte dabei insgesamt, d.h. im Rahmen seiner Fluchtfahrt, ein äusserst rücksichts- und bedenkenloses Verhalten an den Tag. Damit sind sowohl der objektive als auch der subjektive Tatbestand von Art. 90 Abs. 2 SVG erfüllt. Rechtfertigungsgründe sind keine ersichtlich. Der Beschuldigte hat mit seinem Verhalten am 6. Dezember 2022 auf der Autobahn zwischen I.________(Ortschaft) und J.________(Ortschaft) durch mehrfaches Rechtsüberholen den Straftatbestand der groben Verkehrsregelverletzung nach Art. 90 Abs. 2 SVG mehrfach erfüllt.