Auch Q.________ gab zu Protokoll, der Y.________(Marke) sei während 10-20 Sekunden dem vorausfahrenden Fahrzeug in nahem Abstand gefolgt, bis er rechts überholt habe (pag. 305 Z. 125). Die Distanz zum vorausfahrenden Fahrzeug schätzte er zudem auf nur einen Meter ein, es sei wirklich sehr nahe gewesen (pag. 305 Z. 115). Nach Ansicht der Kammer dürfte es sich jedenfalls um keine Wagenlänge mehr gehandelt haben bzw. maximal um zwei bis drei Meter. 14.3 Erstellter Sachverhalt