Die Vorinstanz erwog allerdings auch, dass sich den Akten nicht entnehmen lasse, um wie viel er die zulässige Höchstgeschwindigkeit überschritten habe. Wird davon ausgegangen, dass die anderen Fahrzeuge im Bereich der zulässigen Höchstgeschwindigkeit fuhren, dürfte der Beschuldigte zwar deutlich schneller als 100 km/h, gefahren sein, jedoch nicht im Bereich von 200 km/h bzw. doppelt so schnell.