Das vom Beschuldigten gelenkte Fahrzeug ist wiederum mit einem blauen Pfeil markiert. Der Beschuldigte überholt mit deutlich höherer Geschwindigkeit ein anderes Fahrzeug rechts. Die zulässige Höchstgeschwindigkeit betrug auf diesem Abschnitt 100 km/h. Die Vorinstanz gelangte aufgrund der Aussagen des Beschuldigten, wonach er mit «200 Sachen» Richtung Z.________ (Ortschaft) davongerast sei, zum Schluss, dass er mit übersetzter Geschwindigkeit gefahren sei. Die Vorinstanz erwog allerdings auch, dass sich den Akten nicht entnehmen lasse, um wie viel er die zulässige Höchstgeschwindigkeit überschritten habe.