304 Z. 105). Das Geständnis des Beschuldigten, schnell gefahren zu sein und andere Fahrzeuge rechts überholt zu haben, steht somit im Einklang mit den weiteren Beweismitteln. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz sind nach Ansicht der Kammer die folgenden Vorwürfe – soweit noch Gegenstand des oberinstanzlichen Verfahrens – im zweiten Sachverhaltsabschnitt erstellt: 14.2.1 Rechtsüberholen eines Fahrzeugs auf der W.________(Autobahn) Süd, AF.________(Ortschaft) – Z.________ (Ortschaft) auf der Höhe km ________ Dieses Fahrmanöver des Beschuldigten ist auf der Videoaufnahme ab 09:10:15 (vgl. pag.