19 14.2 Sachverhalt und Beweiswürdigung Wie die Vorinstanz zutreffend festhielt, ist auch der Sachverhalt, wie er im zweiten Sachverhaltsabschnitt umschrieben und oberinstanzlich noch zu beurteilen ist, grundsätzlich unbestritten und ergibt sich dieser aus den übereinstimmenden objektiven und subjektiven Beweismitteln, namentlich den Videoaufzeichnungen des technischen Piketts des Autobahnwerkhofs (pag. 278). Der Beschuldigte selbst gab an, zu schnell bzw. mit «200 Sachen Richtung Z.___