b SVG erfüllt. Rechtfertigungsgründe sind keine ersichtlich. Der Beschuldigte hat mit seinem Verhalten am 6. Dezember 2022 auf der Autobahn zwischen I.________(Ortschaft) und J.________(Ortschaft) den Straftatbestand des Führens eines Motorfahrzeuges ohne Berechtigung nach Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG erfüllt.