_ (Kanton), dass dem Beschuldigten der Führerausweis am 28.09.2007 aus medizinischen Gründen für alle Kategorien auf unbestimmte Zeit entzogen worden ist (pag. 273). Dass der Beschuldigte genau wusste, dass er keinen Führerausweis hatte, lässt sich seinen Aussagen und Schreiben entnehmen. So führte er immer wieder aus, er sei auch sehr unzufrieden gewesen, dass ihm der Führerausweis entzogen worden sei und räumte beispielsweise in seinen Schreiben vom 21.09.2023 und vom 23.10.2023 ein, er sei ohne gültigen Führerausweis gefahren. Damit hat er den objektiven und subjektiven Tatbestand des Art. 95 Abs. 1 Bst. b SVG erfüllt.