_ erfüllt. 13.4.3 Entwendung eines Motorfahrzeugs zum Gebrauch Der Beschuldigte hat L.________ das Fahrzeug zum Gebrauch weggenommen. Dies tat er, weil er damit flüchten wollte. Er handelte wissentlich und willentlich. Damit hat er den objektiven und subjektiven Tatbestand des Art. 94 Abs. 1 lit. a SVG erfüllt. Rechtfertigungsgründe sind keine ersichtlich. Der Beschuldigte hat mit seinem Verhalten am 6. Dezember 2022 auf der Autobahn zwischen I.________(Ortschaft) und J.________(Ortschaft) den Tatbestand der Entwendung eines Motorfahrzeuges zum Gebrauch nach Art. 94 Abs. 1 lit. a SVG erfüllt.